FuelCert hat beim Hauptzollamt Klarheit dazu geschaffen, dass die Treibhausgasminderung durch den Einsatz von RFNBO-Wasserstoff im Schienenverkehr auf die THG-Quote anrechenbar ist. Damit wurde eine bislang offenbar restriktivere behördliche Sichtweise neu eingeordnet.
Regulatorische Grundlage
Die Einordnung stützt sich auf mehrere regulatorische Texte. Besonders relevant sind:
- § 3 Absatz 3 der 37. BImSchV, wonach der Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz auch dann gilt, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird
- § 37a Absatz 5 Nummer 4 BImSchG, in dem die Begrenzung auf den Straßenverkehr nur für die Erfüllungsoption „Strom“ formuliert ist
- die einschlägige FAQ-Antwort des Bundesumweltministeriums zum Entwurf des 2. Gesetzes zur Weiterentwicklung der THG-Quote
Praktische Relevanz
Die Klärung ist für Projekte im Bereich Wasserstoff und Schienenverkehr von hoher praktischer Bedeutung. Sie verbessert die regulatorische Einordnung von RFNBO-Wasserstoff als Erfüllungsoption in der THG-Quote und stärkt damit die wirtschaftliche Perspektive entsprechender Anwendungen.
Einordnung und Vorsichtshinweis
Einzuordnen ist zugleich, dass die Auskunft des Hauptzollamts rechtlich unverbindlich ist. Eine abschließende, verbindliche Klärung kann nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens erreicht werden.
Die Klarstellung ist dennoch ein wichtiger Schritt für den Hochlauf von Wasserstoff im Verkehrssektor und insbesondere für mehr Klimaschutz im Schienenverkehr.

