Klassische Biokraftstoffe
Bioethanol (meist als E10) oder Biodiesel – unter Beachtung der Einsatzstoffe in Bezug auf Nachhaltigkeit, THG-Minderung und Unterquoten bzw. Obergrenzen.
Anwendungsbereiche
Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist ein zentrales Instrument der deutschen Klimapolitik im Verkehr. Sie verpflichtet Unternehmen, die fossile Otto- und Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen schrittweise zu senken.
Für Produzenten, Händler und Vermarkter erneuerbarer Kraftstoffe und Energieträger ist die THG-Quote ein wesentlicher regulatorischer und wirtschaftlicher Rahmen – etwa für Biomethan, Bio-LNG, RFNBO, grünen Wasserstoff und E-Fuels. Ob und wie ein Produkt angerechnet werden kann, hängt von Zertifizierung, Bilanzierung, Nachweisführung und Marktzugang zusammen.

Die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) verpflichtet Inverkehrbringer fossiler Otto- und Dieselkraftstoffe, die Treibhausgasintensität ihrer Kraftstoffe gegenüber einem Referenzwert zu mindern. Rechtsgrundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 37a BImSchG – zuletzt fortgeschrieben im Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote.
In der Praxis bedeutet das: Quotenverpflichtete müssen jährlich nachweisen, dass die Emissionen ihrer Kraftstoffe um den gesetzlich festgelegten Prozentsatz reduziert wurden – etwa durch den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe, Strom für Elektromobilität oder die Übernahme von THG-Minderungen durch Dritte. Beim Hauptzollamt – auch Biokraftstoffquotenstelle genannt – müssen Verpflichtete und Dritte als deren Übernehmer jährlich die Meldung über die Quotenerfüllung bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres einreichen. Die Zollverwaltung informiert dazu im Fachthema Treibhausgasquote.
Die Quote steigt schrittweise bis 2040 an. Damit wächst der Bedarf an belastbaren, nachweisbaren und marktfähigen Erfüllungsoptionen – und gleichzeitig die Bedeutung sauberer regulatorischer Umsetzung für Anbieter erneuerbarer Energieträger.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege: Die Quote kann durch eigene Maßnahmen erfüllt werden – etwa durch das Inverkehrbringen emissionsärmerer oder erneuerbarer Kraftstoffe. Oder ein Teil der Verpflichtung wird von Dritten übernommen, die eine THG-Minderung erzielen und diese quotenrelevant bereitstellen.
Wichtig: Auch Akteure, die selbst keine fossilen Kraftstoffe in Verkehr bringen, können zur Quote beitragen – wenn sie erneuerbare Kraftstoffe oder andere quotenrelevante Mengen erzeugen, nachweisen und vermarkten. Das macht die THG-Quote für viele Unternehmen außerhalb klassischer Mineralölstrukturen relevant.
Bioethanol (meist als E10) oder Biodiesel – unter Beachtung der Einsatzstoffe in Bezug auf Nachhaltigkeit, THG-Minderung und Unterquoten bzw. Obergrenzen.
Gasförmig als Bio-CNG bzw. Biomethan oder flüssig als Bio-LNG. Je nach Einsatzstoffen anrechenbar auf die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe.
Sowohl strombasierter Wasserstoff (RFNBO) als auch biogener Wasserstoff. Es gelten gesonderte Regeln wie Unterquote, Anrechnungsfaktor und Einsatzbereiche.
Emissionseinsparungen durch Verbrauch von Ladestrom in rein elektrisch betriebenen Straßenfahrzeugen – pauschal je Fahrzeug und real abgegeben an öffentlichen Ladepunkten.
Beispiele für E-Fuels sind neben Wasserstoff E-Methan, E-Methanol, E-Kerosin sowie synthetische strombasierte Diesel- und Ottokraftstoffe.
RFNBO in Raffinerien bei der Verarbeitung von Kraftstoffen als Zwischenprodukt – unter den jeweiligen Voraussetzungen des Regelwerks.
Erlöse aus der THG-Quote hängen maßgeblich von der Netto-THG-Minderung des eingesetzten Kraftstoffs ab – also davon, um wie viel die Emissionen unter dem jeweiligen Zielwert liegen. Der Zielwert leitet sich aus dem fossilen Referenzwert von 94 gCO₂/MJ multipliziert mit (100 % − THG-Quote des relevanten Verpflichtungsjahres) ab.
Die so ermittelte Netto-THG-Minderung, multipliziert mit dem Marktpreis im Quotenmarkt, ergibt den Erlös aus der THG-Quote. Rechtsgrundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere die THG-Quotenlogik nach § 37a BImSchG. Wird die Quotenverpflichtung nicht erfüllt, fällt eine gesetzliche Zahlungspflicht an; vereinfacht betrachtet entspricht dies einer theoretischen Obergrenze von 600 €/t CO₂eq.
Der Quotenmarkt ist volatil und hängt von Angebot und Nachfrage ab. In der Marktbeobachtung gab es historisch sehr hohe und sehr niedrige Preisphasen: So lagen die Preise in der Hochpreisphase 2022 zeitweise deutlich über 500 €/t CO₂, fielen später – unter anderem im Zusammenhang mit der Marktdiskussion um mutmaßlich falsch deklarierte Volumina aus Asien – teils klar unter 100 €/t CO₂ und sind zuletzt wieder auf Werte deutlich über 400 €/t CO₂ gestiegen.
Als wesentliche Einflussfaktoren gelten unter anderem das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, die langfristig steigenden Quotenniveaus sowie verschärfte Anti-Betrugs-Anforderungen – einschließlich der Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen. Diese Einordnung beschreibt Marktentwicklungen und Beobachtungen, keine verbindliche Prognose.
Neben der Haupt-THG-Quote gibt es Unterquoten – insbesondere für RFNBO und fortschrittliche Biokraftstoffe. Sie beziehen sich auf die Energiemenge in Verkehr gebrachter Kraftstoffe und nicht unmittelbar auf THG-Emissionen.
Werden entsprechende Kraftstoffe wie RFNBO, Biomethan oder Bio-CNG nachweislich eingesetzt, können zusätzliche Erlöse entstehen – ergänzend zur Hauptquote und abhängig von Nachweisführung, Zertifizierung und Marktzugang. Die nachfolgende Übersichtstabelle zeigt die stufenweise Entwicklung von THG-Quote, Unterquoten und Anrechnungsfaktoren.
Für eine erste belastbare Orientierung zu Erlösen aus der THG-Quote lohnt sich die Einordnung anhand konkreter Produkt- und Marktdaten. Die Grafik rechts zeigt die Berechnungslogik am Beispiel RFNBO / Wasserstoff; die FuelCert-Erlösrechner ergänzen dies um interaktive Szenarien für Wasserstoff und Biomethan.
Nutzen Sie die FuelCert-Erlösrechner für eine strukturierte Ersteinschätzung auf Basis zentraler regulatorischer und preislicher Annahmen.
Zum offiziellen Treibhausgasrechner des ZollsExterner Rechner der Zollverwaltung
Die THG-Quote ist nicht nur für klassische Mineralölunternehmen relevant. Auch Produzenten, Händler und Vermarkter erneuerbarer Kraftstoffe und Energieträger können von quotenrelevanten Produkten profitieren – wenn regulatorische Voraussetzungen, Nachweise und Marktzugang stimmen.
Entscheidend ist die Einordnung: Ist Ihr Produkt quotenfähig? Welche Zertifizierung und Nachweisführung sind erforderlich? Welches Erlöspotenzial ergibt sich im THG-Quotenmarkt – und wie lässt es sich belastbar umsetzen?
FuelCert unterstützt entlang dieser Fragen – von der regulatorischen Einordnung über Zertifizierung und Nachweisführung bis zu Marktzugang und operativer Umsetzung im THG-Quotensystem.
Die THG-Quote, verbindliche Unterquoten und Anrechnungsfaktoren entwickeln sich stufenweise. Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Kennzahlen für die Verpflichtungsjahre 2026 bis 2040 zusammen.
Übersicht THG-Quote, Unterquoten und Anrechnungsfaktoren
| Jahr | THG-Quote | Unterquote RFNBO | Unterquote fortschrittliche Biokraftstoffe (Anhang IX A) | Obergrenze 1G-Biokraftstoffe | Obergrenze abfallbasierter Biokraftstoffe (Anlage 4) | Anrechnungsfaktor RFNBO | Anrechnungsfaktor Strom (Elektromobilität) | Anrechnungsfaktor Strom (Klassen M3 und N3) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 12 % | 0,1 % | 2 % | 4,9 % | 1,9 % | 3× | 3× | 3× |
| 2027 | 17,5 % | 0,1 % | 3 % | 4,9 % | 1,9 % | 3× | 3× | 4× |
| 2028 | 19,5 % | 0,5 % | 3 % | 4,6 % | 1,9 % | 3× | 3× | 4× |
| 2029 | 22,5 % | 0,5 % | 3 % | 4,7 % | 1,9 % | 3× | 3× | 4× |
| 2030 | 26,5 % | 1,5 % | 3,5 % | 4,9 % | 1,9 % | 3× | 3× | 4× |
| 2031 | 30 % | 1,5 % | 4 % | 5 % | 2 % | 3× | 3× | 4× |
| 2032 | 33 % | 3 % | 4,5 % | 5,5 % | 2 % | 3× | 2,5× | 4× |
| 2033 | 36 % | 3,5 % | 5 % | 5,8 % | 2,3 % | 3× | 2× | 4× |
| 2034 | 38 % | 4 % | 5,5 % | 5,8 % | 2,3 % | 3× | 1,5× | 4× |
| 2035 | 41 % | 5 % | 6 % | 5,8 % | 2,4 % | 3× | 1× | 3,5× |
| 2036 | 46 % | 6 % | 6,5 % | 5,8 % | 2,4 % | 3× | 1× | 3× |
| 2037 | 51 % | 7 % | 7 % | 5,8 % | 2,6 % | 2,5× | 1× | 2,5× |
| 2038 | 56 % | 8 % | 7,5 % | 5,8 % | 2,6 % | 2× | 1× | 2× |
| 2039 | 61 % | 9 % | 8 % | 5,8 % | 2,8 % | 1,5× | 1× | 1,5× |
| 2040 | 65 % | 10 % | 9 % | 5,8 % | 2,8 % | 1× | 1× | 1× |
Stand: Juni 2026. Die Tabelle orientiert sich am geltenden Regelwerk (u. a. BImSchG, 37. BImSchV, 38. BImSchV). Gesetzliche Anpassungen können die Werte ändern; für verbindliche Entscheidungen ist stets der aktuelle Rechtsstand maßgeblich.
FuelCert unterstützt Sie bei der regulatorischen Einordnung, Zertifizierung, Nachweisführung und Vermarktung im THG-Quotenmarkt.